- Amtswiderspruch
- ein vom ⇡ Grundbuchamt nach § 53 GBO von Amts wegen in das ⇡ Grundbuch eingetragener Widerspruch, wenn sich herausstellt, dass das Grundbuch durch eine fehlerhafte Eintragung unrichtig geworden ist. Der A. bezweckt wie der ⇡ Widerspruch die Verhinderung eines ⇡ gutgläubigen Erwerbs.- Unterschied: Während der Widerspruch i.d.R. zur Sicherung des ⇡ Grundbuchberichtigungsanspruchs eingetragen wird, erfolgt Eintragung eines A., wenn ein Fehler des Grundbuchamtes vorliegt.
Lexikon der Economics. 2013.