Amtswiderspruch

Amtswiderspruch
ein vom  Grundbuchamt nach § 53 GBO von Amts wegen in das  Grundbuch eingetragener Widerspruch, wenn sich herausstellt, dass das Grundbuch durch eine fehlerhafte Eintragung unrichtig geworden ist. Der A. bezweckt wie der  Widerspruch die Verhinderung eines  gutgläubigen Erwerbs.
- Unterschied: Während der Widerspruch i.d.R. zur Sicherung des  Grundbuchberichtigungsanspruchs eingetragen wird, erfolgt Eintragung eines A., wenn ein Fehler des Grundbuchamtes vorliegt.

Lexikon der Economics. 2013.

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